Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der

Firma WOLFF Steuerungstechnik GmbH

für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Stand 2012

 

I. ANGEBOT, ANGABEN DES BESTELLERS

Angebote sind freibleibend, beigefügte Unterlagen, sonst. Angaben sind annähernd maßgebend. An Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen bleibt das Urhe­berrecht beim Lieferer, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, wie auch der Lieferer von Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich macht. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm gemachten Angaben und die zu liefernden Unterlagen und sonstigen Beistellungen.

 

II. UMFANG DER LIEFERUNG

Die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers ist maßgeblich für die Lieferung, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Änderungen müssen vom Lieferer schriftlich gegenbestätigt wer­den.

 

III. PREISSTELLUNG UND ZAHLUNG:

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschl. Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Die Zahlung, ist bar, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen Aufrechnungen, wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

IV. LIEFERZEIT:

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Zuliefer­teile, Genehmigungen etc, nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Ereignissen, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, Bsp. Streik, Aussperrung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie­genden Verzuges auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird im wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nachweisbarer Schaden erwächst, so ist er nach Inverzugsetzung des Lieferers unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 1/2 v.H., im ganzen aber höchsten 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht benutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lage­rung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzen einer und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

 

V. GEFAHRUBERGANG, ENTGEGENNAHME:

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch bei Teillieferung, und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Dieb­stahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Be­steller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX 4.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT:

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Sache) vor, bis alle Forderungen des Lieferer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen Forderungen beglichen sind, auch, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferer in laufenden Rechnungen aufgenommen wurden, der Saldo ge­zogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist der Lieferer zur Rücknahme der Sache nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Zurücknahme oder Pfändung der Sache durch den Lieferer gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet als Rücktritt vom Vertrage nur, wenn dies der Lieferer schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonst. Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu be­nachrichtigen.
  2. Der Besteller darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt dem Lieferer jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Diese Forderung darf der Besteller auch nach Abtretung einziehen. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung so lange nicht einzuziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Sache zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, so ist die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises abgetreten.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Sache nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Sache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Ge­genständen verarbeitet, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Der Lieferer wird die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, und mehr als 25 % übersteigt.

 

VII. HAFTUNG FÜR MANGEL DER LIEFERUNG:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX 4. wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach Lieferung infolge eine vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse be­schränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Hersteller des Fremderzeugnisses zustehen. Für Mängel vom Besteller angelieferter Teile, Zeichnungen, Lastenheften usw. haftet der Lieferer nur, wenn bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt diese hätte erkennen müssen.
  2. Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt an allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühe­stens jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewährleistung übernommen von Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte. Natürliche Abnutzung, fehlerhafte der nachlässige Behandlung, ungeeignete Be­triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verstän­digung mit dem Lieferer, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Ge­fährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu unterrichten, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und vom Lieferer Ersatz der Kosten zu verlangen.
  5. Von den unmittelbaren Ausbesserungskosten bzw. Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - sofern die Beanstandung berechtigt ist- die Kosten des Ersatzstückes einschl. Versandkosten im Inland, sowie die den schadhaften Liefergegenstand direkt betreffenden angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls das billigerweise verlangt werden kann, die Reisekosten der Monteure, Hilfskräfte im Inland. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, mindestens aber bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
  7. Durch unsachgemäß ohne Information an den Lieferer vorgenommene Änderungen, Instandsetzungsarbeiten, durch den Besteller oder Dritte, wird die Haf­tung für die daraus entstandenen Schäden aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbes. auf Ersatz von Schäden, die an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen und Sachschäden an mitbenutzten, Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

VIII. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN:

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertrags­abschluß liegenden Vorschlägen, Beratung, sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Abschnitt VII u. IX entsprechend.

 

IX. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT, SONST. HAFTUNG DES LIEFERERS:

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist die nicht der Fall, so kann der Be­steller eine entsprechende Minderung seiner Gegenleistung verlangen.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne Abschn. IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Änderung oder Nachbesserung oder Ersatzlie­ferung durch sein Verschulden unfruchtbar verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in Fällen des Fehlschlages der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind alle weiteren weitergehenden Ansprüche des Besteller insbes. auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesi­chert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

X. GERICHTSSTAND:

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

XI. ABWEICHUNGEN VON DIESEN BESTIMMUNGEN BEDÜRFEN ZU IHRER GÜLTIGKEIT DER AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES LIEFERERS.